Rechtliches

Gebühren- und Entschädigungsreglement

Inserate, Suchanfragen und die Nutzung der Plattform sind kostenlos. Entschädigt wird ausschliesslich der Erfolg.

Erstellt am 25. März 2025.

1. Einleitung und Zweck

Dieses Reglement regelt die Gebühren und Entschädigungen für die Nutzung der Plattform off-market-immobilien.ch, betrieben von Jorge Guerreiro Sebastiao, Seepark 6, 6362 Stansstad (nachfolgend «JGS»). Es definiert die Kosten für verschiedene Dienstleistungen sowie die Bedingungen für das Erfolgshonorar bei erfolgreicher Vermittlung.

2. Gebührenstruktur

LeistungGebühr
Inserieren von ImmobilienangebotenKostenlos
Inserieren von SuchanfragenKostenlos
Nutzung der PlattformKostenlos
ErfolgshonorarSiehe Ziffer 3

3. Erfolgshonorar

3.1 Fälligkeit

Das Erfolgshonorar wird fällig bei notarieller Beurkundung bzw. Anmeldung im Grundbuch.

3.2 Honorarsätze

ParteiHonorar
Privater VerkäuferKein Erfolgshonorar (siehe 3.3)
Professioneller VerkäuferKein Erfolgshonorar (siehe 3.3)
Vermarkter/Willensvollstrecker (mit Exklusivauftrag)Kein Erfolgshonorar (siehe 3.3)
Käufer/Investor0,25 % des Kaufpreises

3.3 Verzicht auf das Erfolgshonorar für Liegenschaftsanbieter

Für Anbieter von Liegenschaften verzichten wir auf ein Erfolgshonorar. Der Verzicht gilt für die Laufzeit des Inserats (3 Monate ab Veröffentlichung). Nach Ablauf ist das Inserat gemäss unseren Richtlinien durch den Anbieter zu verlängern.

3.4 Erhebung des Honorars

Das Honorar wird bei beiden Vertragsparteien erhoben (keine Splittung der Kosten auf Drittparteien): einmal auf der Verkäuferseite und einmal auf der Käuferseite. Ausnahmen bedürfen einer Sondervereinbarung.

3.5 Mitteilungspflicht

Der tatsächliche Kaufpreis (Kaufvertrag) muss mitgeteilt werden. Bei Unterlassung behält sich off-market-immobilien.ch vor, den Wert zu schätzen und eine zusätzliche Entschädigung bzw. Konventionalstrafe zu erheben.

4. Laufzeit und Verwaltung der Inserate

Inserate sind für drei Monate sichtbar. Vor Ablauf dieser Frist erfolgt eine Nachfrage zur Verlängerung um weitere drei Monate. Nutzer können ihre Einträge jederzeit selbst löschen.

5. Honorarschutz

Der Honorarschutz gilt für 36 Monate ab dem Tag, an dem das Inserat gelöscht oder inaktiv gesetzt wird. Bei Umgehungsversuchen des Honorarschutzes droht eine Konventionalstrafe von bis zu CHF 25'000.–. Zusätzlich werden Anwaltsgebühren, Kosten der gerichtlichen Durchsetzung, Mahn- und Betreibungskosten sowie zusätzlicher Aufwand in Rechnung gestellt. Zudem kann eine langfristige Sperrung sowie ein Nutzungsverbot für alle Dienste von off-market-immobilien.ch – einschliesslich Unter- und Partnerdomains – ausgesprochen werden.

6. Zusatzleistungen

LeistungKosten
Individuelle DienstleistungenNach Angebot
Pauschale EntschädigungAuf Anfrage
SonderleistungenCHF 180.– pro Stunde

7. Internationale Transaktionen

Für internationale Transaktionen gelten die identischen Gebühren wie für Transaktionen in der Schweiz.

8. Streitbeilegung bei Honorarstreitigkeiten

Bei Streitigkeiten über die Honorarhöhe wird zunächst eine gütliche Einigung angestrebt. Kann keine Einigung erzielt werden, wird ein unabhängiger Schiedsgutachter beigezogen, der von der Schweizerischen Kammer technischer und wissenschaftlicher Gerichtsexperten (SKWG) anerkannt ist. Das Gutachten ist für beide Parteien verbindlich; die Kosten werden je zur Hälfte getragen. Sollte auch danach keine Einigung erzielt werden, steht der ordentliche Rechtsweg offen.

9. Rechtliches

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Reglement gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (IPRG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Nidwalden (Sitz von off-market-immobilien.ch, Stansstad).

10. Änderungen des Reglements

JGS behält sich das Recht vor, dieses Reglement jederzeit zu ändern. Bei einer Änderung gilt die Honorarregelung zum Zeitpunkt, zu dem der entsprechende «Match» zustande gekommen ist. Änderungen werden den Nutzern auf off-market-immobilien.ch mitgeteilt. Widerspricht der Nutzer den Änderungen nicht innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe, gelten diese als akzeptiert. Im Falle eines Widerspruchs kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Der Honorarschutz bleibt bestehen.

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